Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsverordnung VwVG
VO VwVG NRW§ 9 Mahngebühr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/9#abs-1 (1) Die Mahngebühr wird für die Mahnung nach § 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/9#abs-2 (2) Die Mahngebühr beträgt bei Mahnbeträgen bis zu 50 Euro einschließlich 6 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. In den Fällen, in denen neben den Mahngebühren bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordnung, § 12 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 240 Abgabenordnung oder § 18 Gebührengesetz NRW zu erheben sind, beträgt die Mahngebühr jedoch höchstens 52 Euro. Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für die gleiche Forderung nur einmal erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/9#abs-3 (3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder der mit seiner Überbringung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/9#abs-4 (4) Für die öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben.